Vorstand

Der heutige Vorstand.

Erster Vorsitzender

Michael Müller

27432 Alfstedt

Hauptstr. 3a

04765-733


Stellv. Vorsitzende

Peter Neumann

27432 Alfstedt

Am Himmelstein 1

04765-8310994


Kassenwartin

Gunda von Glahn

27432 Alfstedt

Auf der Hude 36

 

04765-1480


Stellv. Kassenwart

Bettina Müller

27432 Alfstedt

Hauptstr. 3

04765 - 733


Schriftführerin

Susanne Busch-Föllmer

27432 Alfstedt

Ham-Barg 17

04765-830919


Stellv. Schriftführerin

Marion Senger

27432 Alfstedt

Auf der Hude 4

04765-14 06


Beisitzerin

Kerstin Busch

 27432 Alfstedt  

 04765-1577 


Beisitzerin

Diana Witte

 27432 Bremervörde

Bremer Str. 36

 04761-9263963


Beisitzerin

Ina Müller

 27432 Alfstedt

Ham Barg

 04765 - 1424


Jugendvertreter

Marten Schleßelmann

 

27432 Alfstedt
Dorfstr. 4b

 

04765-8312278


Alfster Heimatfrünn e.V. - Info

Bank

Volksbank Osterholz


Bankleitzahl

291 623 94


Kontonummer

3 200 324 200


Fragen an den Vorstand


Gründungsvorstand

Der Gründungsvorstand vom 14.3.1973

Erster Vorsitzender

Werner Bardenhagen


Stellv. Vorsitzender

Hermann Müller No 4


Kassenwart

Hans-Gerhard Neumann


Schriftführer

Johann Hinck


Der erweiterte Vorstand vom 4.2.1974

Stellv. Schriftführerin

Agnes Skrowonnek


Stellv. Schriftführerin

Herbert Brokering


Kassenprüfer

Heinz Mangels


Gründungsmitglieder

Gründungsmitglieder vom 14.3.1973

Otto Offermann

Johann Stabel


Herbert Brokering

Heinz Roloff


Meta Brokering

Karsten Wölbern


Peter Mohrmann

Irene Wölbern


Hermann Müller No 58

Johann Wölbern


Gerd Templin

Marie Wölbern


Johannes Brünjes

Gesine Otten


Eberhard Lange

Hinrich Otten No 14


Annemarie Steffens

Hermann Hüller No 9


Jürgen Steffens

Hans-Hinrich Kahrs No 6


Margret Neumann

Manfred Kühlke


Kurt Günther

Helmut Wilkens


Anna Günther

Manfred Vanselow


Agnes Skowronnek

Johann Müller No 4


Waltraud Hinck

Martin Jungen No 7


Heinz Mangels

Herbert Wintjen


Hermann Deden

Matthias Steffens


Lesen Sie auch die Protokolle [hier]

Satzung

Hier ist der Originaltext:

Vereinigung “Alfster Heimatfrünn”

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gegründet am 14. März 1973

Satzung

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§ 1

Name und Sitz

Die Vereinigung trägt den Namen “Alfster Heimatfrünn” und hat ihren Sitz in 2141 Alfstedt, Kreis Bremervörde.

Sie ist in das Vereinsregister eingetragen.

 

§ 2

Charakter

Die Vereinigung dient gemeinnützigen Zwecken und ist nicht auf Erwerb wirtschaftlicher Vorteile gerichtet.

 

§ 3

Aufgaben der Vereinigung

Die Vereinigung “Alfster Heimatfrünn” wirkt im Alfstedter Raum und darüber hinaus.

Erstrebt werden die Pflege der plattdeutschen Sprache und der Dorfgemeinschaft, kameradschaftlicher Zusammenschluß aller an der Heimatpflege interessierten Kräfte und gut nachbarliche  Zusammenarbeit mit Körperschaften und Vereinen, die gleiche Ziele verfolgen.

 

§ 4

Vermögen der Vereinigung “Alfster Heimatfrünn”

Als Mittel zur Erreichung der in §3 genannten Zwecke dienen:

1. das jeweilige Kapitalvermögen,

2. die Mitgliedsbeiträge,

3. die Beihilfen und sonstigen Zuwendungen,

4. Einnahmen bei besonderen Veranstaltungen.

 

§ 5

Mitgliedschaft

Jede unbescholtene Person kann die Mitgliedschaft erwerben, natürlich auch Jugendliche.

 

§ 6

Eintritt (Aufnahme), Austritt (Ausschluß)

Die Mitgliedschaft kann auf mündlichen Antrag an eines der Vorstandsmitglieder erworben werden.

Ein Mitglied kann jederzeit seinen Austritt beim Schatzmeister erklären; er entbindet ihn jedoch nicht von der Zahlung des laufenden Jahresbeitrages.

Über den Ausschluß eines Mitglieds entscheidet der Vorstand. Gegen den Ausschluß ist Berufung an die Mitgliederversammlung möglich; einfache Mehrheit entscheidet.

 

§ 7

Mitgliedsbeitrag

Der Mitgliedsbeitrag wird jährlich von der der Mitgliederversammlung festgesetzt und ist im 1. Quartal des laufenden Jahres für das ganze Jahr zu entrichten.

Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§ 8

Organe der Vereinigung

Zur Bearbeitung der Aufgaben sind bestimmt:

1. der Vorstand, der jeweils auf 3 Jahre gewählt wird; Wiederwahl ist möglich

2. die Mitgliederversammlung.

Die Mitglieder der Vorstandes und seiner Organe sind ehrenamtlich tätig.

 

§ 9

Der Vorstand

Der Vorstand besteht aus dem 1. Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden, dem Schriftführer, dem Schatzmeister und einem Vertreter der Jugendgruppe. Zu unterstützenden Helfern gehören ein stellvertretender Schriftführer und ein stellvertretender Schatzmeister , die vom Vorstand vorgeschlagen und von der Mitgliederversammlung bestätigt werden. Vorstand gemäß §26 BGB sind der 1. und der 2. Vorsitzende. Sie vertreten den Verein gemeinsam.

 

§ 10

Kassenprüfer

Von der Mitgliederversammlung werden auf die Dauer von 4 Jahren zwei Kassenprüfer gewählt, von denen einer nach 2 Jahren ausscheidet.

Sie haben einmal im Jahr vor der Mitgliederversammlung hierüber zu berichten.

 

§ 11

Mitgliederversammlung

Der Vorstand hat jeweils zu der im 1. Quartal nach Abschluß des Kalenderjahres stattfindenden Mitgliederversammlung als Jahreshauptversammlung schriftlich mindestens eine Woche vorher einzuladen, bei der jedes anwesende Mitglied Stimmrecht hat. Die Versammlung beschließt in jedem Falle mit einfacher Mehrheit; bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende.

Die Tagesordnung muß unter anderem enthalten: Jahresberichte des 1. Vorsitzenden, des Schriftführers und des Schatzmeisters und den Punkt Verschiedenes.

Wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder unter Angabe einer bestimmten Tagesordnung es verlangen, muß der Vorstand eine Mitgliederversammlung innerhalb eines Monats unter Berücksichtigung der Tagesordnung einberufen.

Beschlüsse werden durch den 1. Vorsitzenden und dem Schriftführer beurkundet.

 

§ 12

Satzungsänderung und Auflösung der Vereinigung “Alfster Heimatfrünn”

Eine Satzungsänderung ist nur mit einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder zulässig.

Zur Beschlussfassung über die Auflösung der Vereinigung kann die Mitgliederversammlung nur beschließen, wenn ein solcher Punkt auf der Tagesordnung zur Einberufung der Versammlung gestanden hat und die Einladung mindestens eine Woche vorher ergangen ist.

Bei Auflösung der Vereinigung fällt das Vermögen der Vereinigung gemeinnützigen Zwecken zu, worüber die Versammlung zu entscheiden hat.

 

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Diese Satzung soll in der Jahreshauptversammlung am 4.2.1976 beschlossen werden.

Satzung geändert

Verein „Alfster Heimatfrünn e.V.

Gegründet am 14. März 1973

Satzung

 

§ 1

Name und Sitz

Der Verein trägt den Namen „Alfster Heimatfrünn e.V.“ und hat seinen Sitz in 27432 Alfstedt. Er ist in das Vereinsregister eingetragen.

 

§ 2

Der Verein „Alfster Heimatfrünn e.V.“ mit Sitz in Alfstedt verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

§ 3

Der Verein „Alfster Heimatfrünn e.V.“ wirkt im Alfstedter Raum und darüber hinaus.

Erstrebt werden die Pflege der plattdeutschen Sprache und der Dorfgemeinschaft, kameradschaftlicher Zusammenschluß aller an der Heimatpflege interessierten Kräfte und gut nachbarliche Zusammenarbeit mit Körperschaften und Vereinen, die gleiche Ziel verfolgen.

 

§ 4

Vermögen des Vereins „Alfster Heimatfrünn e.V.“

Als Mittel zur Erreichung der in §3 genannten Zwecke dienen:

1.das jeweilige Kapitalvermögen

2. Die Mitgliedsbeiträge

3.Beihilfen und sonstige Zuwendungen

4.Einnahmen aus besonderen Veranstaltungen

 

§ 5

Mitgliedschaft

Jede unbescholtene Person kann die Mitgliedschaft erwerben, natürlich auch Jugendliche.

 

§ 6

Eintritt (Aufnahme), Austritt (Ausschluß)

Die Mitgliedschaft kann auf mündlichen Antrag an eines der Vorstandsmitglieder erworben werden.

 

Ein Mitglied kann jederzeit seinen Austritt beim Schatzmeister erklären; er entbindet ihn jedoch nicht von der Zahlung des laufenden Jahresbeitrages.

 

Über den Ausschluß eines Mitglieds entscheidet der Vorstand. Gegen den Ausschluß ist Berufung an die Mitgliederversammlung möglich; einfache Mehrheit entscheidet.

 

§ 7

Mitgliedsbeitrag

Der Mitgliedsbeitrag wird jährlich von der Mitgliederversammlung festgesetzt und ist im 1. Quartal des laufenden Jahres für das ganze Jahr zu entrichten.

Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§ 8

Organe des Vereins

Zur Bearbeitung der Aufgaben sind bestimmt:

1.Der Vorstand, der jeweils auf 3 Jahre gewählt wird;

Wiederwahl ist möglich

2.Die Mitgliederversammlung

Die Mitglieder des Vorstands und seiner Organe sind ehrenamtlich tätig.

 

§ 9

Der Vorstand

Der Vorstand besteht aus dem 1. Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden, dem Schriftführer und dem Schatzmeister. Zu unterstützenden Helfern gehören ein stellvertretender Schriftführer und ein stellvertretender Schatzmeister, die dem Vorstand vorgeschlagen und von der Mitgliederversammlung bestätigt werden. Vorstand gemäß § 26 BGB sind der 1. Und der 2. Vorsitzende. Sie vertreten den Verein gemeinsam.

 

§ 10

Kassenprüfer

Von der Mitgliederversammlung werden zwei Kassenprüfer gewählt, von denen jeweils einer nach 2 Jahren ausscheidet. Sie haben einmal im Jahr vor der Mitgliederversammlung hierüber zu berichten.

 

§ 11

Mitgliederversammlung

Der Vorstand hat jeweils zu der im 1. Quartal nach Abschluß des Kalenderjahres stattfinden Mitgliederversammlung als Jahreshauptversammlung schriftlich mindestens eine Woche vorher einzuladen, bei der jedes anwesende Mitglied Stimmrecht hat. Die Versammlung beschließt in jedem Falle mit einfacher Mehrheit; bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende.

Die Tagesordnung muß unter anderem enthalten: Jahresberichte des 1. Vorsitzenden, des Schriftführers und des Schatzmeisters und den Punkt Verschiedenes.

Wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder unter Angabe einer bestimmten Tagesordnung es verlangen, muß der Vorstand eine Mitgliederversammlung innerhalb eines Monats unter Berücksichtigung der Tagesordnung einberufen.

Beschlüsse werden durch den 1. Vorsitzenden und den Schriftführer beurkundet.

 

§ 12

Satzungsänderung und Auflösung des Vereins „Alfster Heimatfrünn e.V.“

Eine Satzungsänderung ist nur mit einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder zulässig.

 

Zur Beschlußfassung über die Auflösung des Vereins und die Verteilung des Vermögens ist eine ¾ Mehrheit der anwesenden Mitglieder erforderlich.

 

Über Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins kann die Mitgliederversammlung nur beschließen, wenn ein solcher Punkt auf der Tagesordnung zur Einberufung der Versammlung gestanden hat und die Einladung mindestens eine Woche vorher ergangen ist.

 

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Gemeinde Alfstedt, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

 

Diese Satzung wurde in der Jahreshauptversammlung am 7.2.1996 beschlossen.

1.Vorsitzender

2.Vorsitzender

Schriftführer

Schatzmeister

stellv. Schriftführer

stellv. Schatzmeister

 

Die Änderung und Neufassung der Satzung wurde heute in das Vereinsregister Nr. 416 des Amtsgerichts Bremervörde eingetragen.

 

Bremervörde, den 25. Juli 1996

Meier

Justizangestellte